Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kann als Haftungsgrund für Schadenersatzansprüche herangezogen werden
§§ 1295 ff ABGB, § 874 ABGB
GZ 4 Ob 5/13h, 12.02.2013
OGH: Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. § 874 ABGB kommt als Schadenersatzgrundlage nicht nur dann in Betracht, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht. § 874 ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat.