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Zivilrecht

OGH: Schadenersatz nach Vermögensberatung

Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kann als Haftungsgrund für Schadenersatzansprüche herangezogen werden

29. 11. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 874 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Irreführung, Vermögensberatung, Anlageberatung, Wertpapier, Risikogeneigtheit


GZ 4 Ob 5/13h, 12.02.2013


 


OGH: Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. § 874 ABGB kommt als Schadenersatzgrundlage nicht nur dann in Betracht, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht. § 874 ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat.

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