Für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers sowie die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird
§§ 1295 ff ABGB
GZ 4 Ob 5/13h, 12.02.2013
OGH: Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend betont, dass der Vorwurf der Kläger dahin geht, die Beklagten hätten hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Täuschungshandlungen in Schädigungsabsicht zusammengewirkt. Erweist sich das Klagebegehren aber schon ausgehend von den dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zugrunde gelegten rechtserzeugenden Tatsachen (= Klagegrund) als ausreichend substantiiert, ist es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht erforderlich, weitere rechtliche Aspekte des klägerischen Vorbringens zu prüfen.
Die Kläger haben in erster Instanz vorgebracht, aufgrund von Werbebroschüren, die von der Emissionsbank oder deren 100%iger Tochtergesellschaft und der Zweitbeklagten veröffentlicht worden seien, die Wertpapiere gekauft zu haben. Sie beriefen sich dabei auf drei konkret vorgelegte Werbungen, deren Unrichtigkeit bzw irreführenden Charakter sie behaupten. Dieses Vorbringen ist unabhängig von einer allfälligen „Anlagestimmung“ geeignet, den für den Schadenersatzanspruch vorauszusetzenden Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten irreführenden Werbung und der Schädigung der klagenden Anleger darzulegen.