Die Frage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab
§ 1489 ABGB
GZ 6 Ob 212/13i, 16.12.2013
OGH: Die Frage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dasselbe gilt für die Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt. Diese Fragen können daher, von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen, idR keine erhebliche Rechtsfrage begründen.
Die Ausführungen der Revision zur Erkundigungsobliegenheit bzw Obliegenheit zur Einholung eines Gutachtens können die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht nachvollziehbar begründen. Nach den Feststellungen haben die Kläger ja gerade Befunde und Gutachten eingeholt, um Kenntnis von allen für die Klageerhebung relevanten Umständen zu erlangen. Die Verletzung einer Erkundigungsobliegenheit liegt damit aber gerade nicht vor.
Hinsichtlich des Anspruchsschreibens des Klagevertreters ist die Revisionswerberin auf die Entscheidung 4 Ob 144/11x zu verweisen: Daraus ergibt sich, dass selbst dann, wenn die Klage ebenso wie der früher erhobene Vorwurf auf Mutmaßungen beruht, die Annahme nicht zwingend ist, dass die Klage objektiv bereits im Zeitpunkt, als der Vorwurf erhoben wurde, möglich gewesen wäre. Gleichermaßen kann auch ein anwaltliches Anspruchsschreiben auf Mutmaßungen basieren und zwingt nicht zur Annahme, dass in diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Klage objektiv bereits möglich gewesen wäre.