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VwGH: Auskunftsbegehren

Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens

27. 11. 2013
Gesetze:

§ 1 AuskunftspflichtG, Art 20 B-VG, § 8 AVG


Schlagworte: Auskunftspflichtrecht, Auskunftsbegehren, Informationspflicht über Tätigkeit der Behörde


GZ 2010/05/0230, 23.07.2013


 


VwGH: Entsprechend der stRsp des VwGH wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Da es auf eine allfällige Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht ankommt, ist die Beschwerdeausführung, im hier gegenständlichen Fall bestehe kein ordentliches Verwaltungsverfahren, sondern ein Verordnungserlassungsverfahren, in dem der Gemeinderat gegenüber dem Antragsteller nicht zur Begründung verpflichtet gewesen sei, nicht zielführend.


 


Vielmehr kommt es auch bei Begründungen darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine (bereits bekannte) Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst aufgrund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen. Der Wortlaut des § 1 Abs 2 Oö ADIG geht sogar noch darüber hinaus, indem unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

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