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Arbeitsrecht

VwGH: Streichung aus der Liste der Strafverteidiger

Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger iSd § 39 Abs 3 StPO aF; das Gesetz stellt auf Umstände ab, die nach den betreffenden Normen der RAO und der NO die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben; ein Verweis auf verfahrensrechtliche Normen wie jene des § 5 Abs 2 letzter Satz RAO ist § 39 Abs 3 StPO aF nicht zu entnehmen

27. 11. 2013
Gesetze:

§ 39 Abs 3 StPO aF, § 5 Abs 2 RAO


Schlagworte: Streichung aus der Liste der Strafverteidiger, Vertrauensunwürdigkeit


GZ 2011/01/0225, 19.09.2013


 


VwGH: Der VwGH geht in seiner Rsp davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen. Zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt ua die Vertrauenswürdigkeit iSd § 5 Abs 2 RAO; der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt somit zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger iSd § 39 Abs 3 StPO aF. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.


 


Die Beschwerde rügt zunächst die Unterlassung der persönlichen Einvernahme des Bf und bringt dazu vor, es sei unstrittig, dass die Frage des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit iSd § 5 Abs 2 RAO iVm § 39 Abs 3 StPO aF letztlich allein nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei. Dabei sei insbesondere auch auf die Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden abzustellen. Dem vermöge die zur Entscheidung berufene Behörde aber nur dann gerecht zu werden, wenn auch "tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich" Genüge getan werde. Die in § 5 Abs 2 letzter Satz RAO zwingend vorgesehene Einvernahme des Betroffenen, dem die Eintragung verweigert werden solle, sei auch dort geboten und vorgeschrieben, wo jemand, der seit 1987 in die Verteidigerliste eingetragen und als Strafverteidiger tätig gewesen sei, plötzlich damit konfrontiert werde, dass nunmehr seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr als gegeben angesehen werde. Es sei zur Erstellung einer tauglichen Zukunftsprognose und zur "gesetzlich korrekten Ermessensausübung" erforderlich, den Betreffenden selbst einzuvernehmen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, "sich zu einer oder zwei Phasen seines Lebens begründend zu rechtfertigen, warum es zu dieser oder jener Delinquenz gekommen" sei.


 


Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.


 


Gem § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF sind auf ihr Ansuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige in die Verteidigerliste aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Das Gesetz stellt demnach auf Umstände ab, die nach den betreffenden Normen der RAO und der NO die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Ein Verweis auf verfahrensrechtliche Normen wie jene des § 5 Abs 2 letzter Satz RAO ist § 39 Abs 3 StPO aF hingegen nicht zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt auch in keiner Weise auf, dass - die Führung der Liste der Verteidiger beim Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben, wobei der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz allerdings, soweit die StPO keine näheren Regelungen des Verfahrens zur Führung der Liste der Verteidiger enthält, in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden hat - dem Gesetz insofern eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit zu entnehmen wäre. Entgegen der Ansicht des Bf bestand demnach für die belBeh keine gesetzliche Verpflichtung, den Bf persönlich einzuvernehmen.


 


Soweit die Beschwerde den Umstand der Unterlassung der persönlichen Einvernahme des Bf aber als Verfahrensmangel rügt, unterlässt sie es überdies darzulegen, welche Aspekte der von der belBeh vorgenommenen Beurteilung des gesamten Verhaltens des Bf dadurch eine Änderung erfahren hätten, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG nicht konkret aufgezeigt wird.


 


Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, die befassten Justizbehörden hätten sich in den zurückliegenden Jahren hinsichtlich der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Bf bzw der Frage des Wegfalles der Eintragungsvoraussetzungen dadurch verschwiegen, dass sie "trotz vorzunehmender alljährlicher Überprüfung" nach § 39 Abs 3 StPO aF seit Jänner 1987 zu keinem Zeitpunkt - weder nach dem Urteil des Landesgerichtes L im Jahr 1999 noch später - diesbezügliche Bedenken geäußert hätten. Aus dieser Untätigkeit der Justizbehörden seien "wohl erworbene Rechte des Bf" abzuleiten.


 


Dem ist zu erwidern, dass entgegen der Ansicht des Bf § 39 Abs 3 StPO aF keine Verpflichtung zu einer (von Amts wegen vorzunehmenden) jährlichen Überprüfung des Fortbestehens der Eintragungsvoraussetzungen mit Blick auf die Vertrauenswürdigkeit der eingetragenen Verteidiger normiert (vgl zur - bloß - "organisatorischen" Bestimmung zur Erleichterung der Rechtspflege und der Verteidigung des § 39 Abs 3 erster Satz StPO aF, wonach die Verteidigerliste "mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen" ist, das Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/19/0117). "Wohl erworbene Rechte" dergestalt, dass aus dem (jahrelangen) Fortbestehen der Eintragung in die Verteidigerliste trotz des Wegfalles der Vertrauenswürdigkeit des Eingetragenen ein Rechtsanspruch auf Unterlassung einer Streichung wegen dieses Umstandes entstünde, sind entgegen der Ansicht des Bf dem Gesetz nicht zu entnehmen.


 


Die Beschwerde macht weiters geltend, die belBeh hätte, da im angefochtenen Bescheid von wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und wiederholter einschlägiger Vermögensdelinquenz die Rede sei, die massive Bedenken an der Vertrauenswürdigkeit des Bf erwecken würden, vorrangig den aktuellen derzeitigen "Status der Persönlichkeitsstruktur" und das aktuelle tatsächliche Umfeld des Bf erheben und feststellen müssen. Derartige Feststellungen wären auch zum Inhalt des Schuldspruches des Landesgerichtes K vom 31. Juli 2009 erforderlich gewesen. Alleine durch das Strafmaß und die Höhe der verhängten Strafe werde mehr als deutlich, dass sich das Gericht "unmittelbar in der Nähe der gesetzlich angedrohten Mindeststrafe bewegt" habe, sodass bereits daraus deutlich werde, dass das Gewicht und die Schwere dieser strafbaren Handlungen nicht geeignet seien, den Vorwurf schwerer und unverbesserlicher Charaktermängel beim Bf zu begründen. Es sei allgemein bekannt, dass auch immer wieder Anwälte, die zu wesentlich höheren Strafen verurteilt worden seien, "nach drei Jahren des Wohlverhaltens wieder in die Liste der Rechtsanwälte ohne Probleme eingetragen" würden.


 


Mit diesem Vorbringen wird weder eine Fehlbeurteilung der belBeh in Ansehung der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Bf iSd § 5 Abs 2 RAO noch ein relevanter Feststellungsmangel aufgezeigt.


 


Soweit der Bf fehlende Erhebungen und Feststellungen zum aktuellen "Status der Persönlichkeitsstruktur" und Umfeld des Bf rügt, unterlässt er es auszuführen, welche Feststellungen diesbezüglich von der belBeh zu treffen gewesen wären. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Bf mit Urteil des Landesgerichtes K vom 31. Juli 2009 schuldig gesprochen wurde, im Zeitraum 2005 bis 2008 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig andere Personen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von Bargeld und anderen Vermögensgegenständen sowie zur Vermietung von Räumlichkeiten an ihn verleitet zu haben. Davon, dass - wie in der Beschwerde formuliert wird - "gerade in den letzten Jahren kein wie immer gearteter Grund für eine Beanstandung des Bf vorgelegen" habe, kann daher keine Rede sein.


 


Auch die Ansicht des Bf, das Gewicht und die Schwere dieser strafbaren Handlungen seien nicht geeignet, den Vorwurf der mangelnden Vertrauenswürdigkeit zu begründen, vermag der VwGH nicht zu teilen. Der Bf hat im Zeitraum von 2005 bis 2008 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig andere Personen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von Bargeld und anderen Vermögensgegenständen sowie zur Vermietung von Räumlichkeiten an ihn verleitet und dadurch das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges begangen. Nach der hg Judikatur zu dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit muss selbst bei längerem Wohlverhalten in anderen Berufsstellungen die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn sie auf Verfehlungen beruht, die im reiferen Alter begangen wurden und deren Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen. Die der Verurteilung vom 31. Juli 2009 zugrunde liegenden Tathandlungen stellen in diesem Sinne aber derartige Verfehlungen dar, deren Schwere und Wiederholung auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit schließen lassen.


 


Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen eine "völlige Gleichstellung bei der Beurteilung der Voraussetzungen" der Vertrauenswürdigkeit bei Rechtsanwälten und Strafverteidigern und bringt dazu vor, aufgrund der Unterschiede in der Tätigkeit könne nicht zweifelhaft sein, dass diesbezüglich geringere Anforderungen bei Strafverteidigern bestehen würden. Bei diesen falle der "bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vorrangig ins Kalkül gezogene 'Umgang mit Klientengeldern' zur Gänze weg", die Geldverwaltung eines Strafverteidigers beschränke sich auf die Geltendmachung und Vereinnahmung von Honoraransprüchen, keinesfalls habe dieser aber mit Treugeldverwaltung oder Ähnlichem zu tun.


 


Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass gem § 39 Abs 3 StPO aF ua die Vertrauenswürdigkeit iSd § 5 Abs 2 RAO zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt; das Gesetz selbst knüpft demnach (ua) an der Vertrauenswürdigkeit iSd § 5 Abs 2 RAO, die bei Rechtsanwälten Voraussetzung für deren Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist, an. Dass der pflichtwidrige Umgang mit Klientengeldern die Vertrauenswürdigkeit eines Strafverteidigers im Hinblick auf die von einem den Beruf des Rechtsvertreters Ausübenden zu fordernden Korrektheit mit den in Erfüllung dieser Funktion anvertrauten Vermögenswerten weitgehend erschüttert, entspricht im Übrigen der Rsp des VwGH. Eine Fehlbeurteilung der belBeh bei ihrer Würdigung der der Verurteilung des Bf vom 2. Februar 1998 zugrunde liegenden Tathandlungen wird daher mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt.

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