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Baurecht

VwGH: Recht des Nachbarn auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften?

Der Nachbar hat im Bauverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften

27. 11. 2013
Gesetze:

§ 42 AVG, § 134a Wr BauO


Schlagworte: Nachbar, Nachbarrechte, kein Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften, Parteistellung


GZ 2010/05/0014, 27.09.2013



VwGH: Soweit sich der Bf auf sein "Recht auf die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze" beruft, ist ihm zu erwidern, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder auf ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt. Vielmehr ist, da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre materiellen Ansprüche, primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden. Diese Prüfung beinhaltet auch, ob die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen eingehalten hat.



Der Bf erblickt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass der angefochtene Bescheid "zwei unterschiedliche Liegenschaften, also zwei Grundstücke mit unterschiedlichen EZ", betreffe und daher nicht nur ein Bescheid hätte erlassen werden dürfen. Dieses Vorbringen betrifft kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und geht daher ins Leere.



Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, die unterschiedliche Behandlung der Behörde hinsichtlich dem Altbestand und dem hier verfahrensgegenständlichen Neubau sowie auch die mangelhafte Ausführung der Einreichpläne verhinderten eine genaue Überprüfung des Zustandes und der Bauhöhe, der Fassadenfläche und der zulässigen Bebauungsfläche, vermag der Bf ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil von ihm nicht näher konkretisiert wurde, inwiefern er in den von ihm durch rechtzeitig erhobene Einwendungen iSd § 42 AVG geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein sollte.

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