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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbemessung nach § 19 VStG

Das VStG kennt keine Rücksichtnahme auf allenfalls in anderen Verfahren drohende Strafen

27. 11. 2013
Gesetze:

§ 19 VStG


Schlagworte: Strafbemessung, Ermessen


GZ 2013/09/0106, 05.09.2013


 


Die Bf bringt gegen die Strafhöhe vor, die verhängte Strafe und die in einem weiteren Verfahren wegen Übertretung des ASVG drohende Strafe würde "die wirtschaftliche Existenz" des Betriebes und der Familie gefährden.


 


VwGH: Dieses Vorbringen geht deshalb fehl, weil die Strafbemessungsgründe des VStG ausschließlich auf das vorliegende Verfahren anzuwenden sind; das VStG kennt keine Rücksichtnahme auf allenfalls in anderen Verfahren drohende Strafen.


 


Die belBeh hat die Strafbemessungsgründe dargelegt (einschlägige Vorstrafe betreffend Beschäftigung desselben Ausländers, daher zweiter Strafsatz, spezial- und generalpräventive Erwägungen, geringfügiges Einkommen, Sorgepflichten).


 


Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt daher dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es aber der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

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