In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden
§ 51 VwGG, § 34 VwGG, §§ 56 ff AVG, Art 131 B-VG
GZ 2012/12/0115, 27.06.2013
VwGH: Ein Zuspruch von Aufwandersatz, etwa auf der Grundlage des § 51 VwGG, hat im vorliegenden Fall zu unterbleiben, da weder der Fehler der bekämpften Erledigung der Sphäre des Bf entstammt, noch ihm das Risiko zugemutet werden kann, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) iSd § 51 VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belBeh als "obsiegende Partei" iSd § 47 Abs 2 Z 2 sowie § 48 Abs 2 VwGG anzusehen wäre. Damit hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs 1 VwGG zu bleiben.