Ist selbst im "Bekanntenkreis" keine ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt, kann von der Behörde nicht verlangt werden, darüber hinausgehende umfangreiche Ermittlungen anzustellen
§ 19 AVG, §§ 37 ff AVG
GZ 2013/09/0106, 05.09.2013
VwGH: Die Bf rügt, der Zeuge BR sei nicht einvernommen worden. Sie geht selbst davon aus, dass keine ladungsfähige Adresse dieses Zeugen bekannt ist. Sie fordert allerdings "Befragungen im näheren Umfeld des Anhalteortes oder des Betriebes", dies wäre kein unverhältnismäßiger Aufwand. Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl der Ehemann der Bf als auch RS im Verfahren behaupteten, BR schon länger zu kennen. Trotzdem wurde von der Bf keine Adresse bekannt gegeben. Ist aber selbst im "Bekanntenkreis" keine Adresse bekannt, kann von der Behörde nicht verlangt werden, darüber hinausgehende umfangreiche Ermittlungen anzustellen.