Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, dh dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen
Art 131 B-VG, Art 130 B-VG, §§ 56 ff AVG, § 34 VwGG
GZ 2012/12/0115, 27.06.2013
VwGH: Gegenstand einer Anfechtung nach Art 130 Abs 1 iVm Art 131 Abs 1 B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, dh dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen.
Da im gegebenen Zusammenhang weder der Universität Linz noch dem Rektor der Universität Linz Behördeneigenschaft zukam, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides iSd Art 130 Abs 1 iVm Art 131 Abs 1 B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.