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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aufrechnung von Ausbildungskosten-Rückersatz gegen Arbeitslohn

Das Aufrechnungsverbot des § 293 EO gilt auch für Forderungen auf Rückersatz von Ausbildungskosten gem § 2d AVRAG

25. 11. 2013
Gesetze:

§ 293 EO § 2d AVRAG


Schlagworte: Exekutionsrecht, Ausbildungskosten, Rückersatz, Aufrechnung, Arbeitslohn


GZ 9 ObA 97/13z, 27.09.2013


 


OGH: Gem § 293 Abs 3 EO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Hiefür reicht jedoch die bloße Rückführbarkeit beider Forderungen auf ein und dasselbe Dienstverhältnis nicht aus.


 


Der Zweck des § 293 EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen.


 


Auch wenn man der Ansicht folgt, dass eine Ausbildungsvereinbarung (mit allfälliger Verpflichtung zum Rückersatz der Ausbildungskosten) nur einen Zusatz zum Dienstvertrag darstellt, so wird dadurch das für den rechtlichen Zusammenhang erforderliche Kriterium des „einheitlichen Rechtsverhältnisses“ mit dem Bestand eines Dienstverhältnisses alleine noch nicht verwirklicht.



Die Ansprüche haben nämlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Während Grundlage des Entgeltanspruchs eines Dienstnehmers der Dienstvertrag und die laufende Arbeitsleistung ist, resultiert der Rückforderungsanspruch des Dienstgebers iSd § 2d AVRAG aus seiner wegen der „verfrühten“ Beendigung des Dienstverhältnisses frustrierten Aufwendung für die Ausbildung des Dienstnehmers, wodurch nur dieser Anspruch ausschließlich beendigungsabhängig ist. Er steht mit dem Lohnanspruch daher allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang.

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