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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bindungswirkung eines klagsstattgebenden Urteils im Oppositionsverfahren

Betrifft die Exekutionsführung (hier: auf Unterhalt) nur einen (zeitlich begrenzten) Teil der Judikatsschuld, so entfaltet ein Urteil im Oppositionsverfahren auch nur für die vom Inhalt der Exekutionsbewilligung umfassten Forderungsteile Rechtskraft- und Bindungswirkung

25. 11. 2013
Gesetze:

§ 35 EO, § 94 ABGB


Schlagworte: Exekutionsrecht, Ehegattenunterhalt, einstweilige Verfügung, Exekution, Oppositionsklage, Verwirkung, Rechtskraft, Bindungswirkung


GZ 3 Ob 167/13z, 29.10.2013


 


OGH: Das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil greift den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution sondern über diese hinaus. Es bewirkt aufgrund nachträglicher Sachverhaltsänderungen eine Änderung des im Exekutionstitel verfügten materiellen Rechtsanspruchs. Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der ausschließliche Zweck der Klage. Ein über eine Oppositionsklage ergehendes Urteil, dass ein bestimmter Anspruch erloschen sei, hat die gleiche (Rechtskraft-) Wirkung wie ein Feststellungsurteil. Gegenstand der Entscheidung ist der bekämpfte Anspruch, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage; handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar.



Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zug des Exekutionsverfahrens aber nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde. Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatsschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatsschuld erkannt werden. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab bleibt daher immer der betriebene Anspruch.


 


Der Ausspruch des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Verwirkung stellt das begriffliche Gegenteil zu einem Zuspruch von Ehegattenunterhalt an die Ehefrau dar, sodass der geforderte innere Zusammenhang der beiden Prozesse zu bejahen und von einer Bindungswirkung des Urteils im Oppositionsprozess auszugehen ist. Die Vertauschung der Parteirollen ist nämlich für die Beurteilung der Bindungswirkung ohne Bedeutung. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den geltend gemachten Anspruch, über den im Urteil entschieden wurde, und zwar auf den Spruch; nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen

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