Jede einzelne neue Tatsache bzw jedes einzelne neue Beweismittel ist gesondert auf ihre bzw seine Tauglichkeit als Wiederaufnahmsgrund und auf die Einhaltung der Frist gem § 534 Abs 2 Z 4 ZPO zu prüfen; bereits ein berechtigter und fristgerechter Wiederaufnahmsgrund reicht für die Bewilligung der Wiederaufnahme aus, sodass die übrigen Gründe nicht mehr geprüft werden müssen
§ 530 ZPO, § 534 ZPO
GZ 2 Ob 88/13z, 19.9.2013
OGH: Gelangt eine Partei nach einer für sie ungünstigen Sachentscheidung in Kenntnis von mehreren neuen Tatsachen oder findet sie mehrere Beweismittel auf oder wird sie instand gesetzt, mehrere Beweismittel zu benützen, ist jede einzelne neue Tatsache bzw jedes einzelne neue Beweismittel gesondert auf ihre bzw seine Tauglichkeit als Wiederaufnahmsgrund und auf die Einhaltung der Frist gem § 534 Abs 2 Z 4 ZPO zu prüfen. Wird somit von mehreren in einer Wiederaufnahmsklage geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nur einer als berechtigt und fristgerecht iSd § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beurteilt, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen und es kommt auf die Tauglichkeit und Rechtzeitigkeit der übrigen als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht mehr an.