Bei den in § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsVO beschriebenen Tätigkeiten ist nicht die physische, sondern gerade die psychische Belastung für das Vorliegen von Schwerarbeit maßgeblich
§ 247 ASVG, § 607 ASVG, § 1 SchwerarbeitsVO
GZ 10 ObS 149/12b, 17.12.2012
OGH: Die Schwerarbeitsverordnung bestimmt ua, dass als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, alle Tätigkeiten gelten, die zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf geleistet werden.
Ausgehend von der Intention, dass nicht jede Art der Schwerarbeit sondern nur Formen von besonders belastender Schwerarbeit berücksichtigt werden sollen, nahm der Gesetzgeber eine Differenzierung innerhalb der Berufsgruppe der medizinischen Berufe vor und griff bestimmte als besonders belastend angesehene Pflegetätigkeiten heraus. Als Schwerarbeit iSd § 607 ASVG soll demnach nicht jede berufsbedingte Pflegetätigkeit von Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf gelten, mag sie auch psychisch belastend sein, sondern nur jene bestimmten Pflegetätigkeiten, die der Verordnungsgeber in die SchwerarbeitsVO einbezogen hat.
Als Indikator für das Ausmaß der psychischen Belastung wird in § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsVO an den besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf der Patienten angeknüpft und werden als Beispiel Pflegetätigkeiten an Schwerstkranken in der Hospiz- oder Palliativmedizin genannt. Unter die SchwerarbeitsVO fallen auch die berufsbedingte Betreuung von Pfleglingen mit einem Pflegebedarf zumindest der Stufe 5 des BPGG, also von Personen, deren Pflegebedarf längerfristig andauert („Langzeitpflege“) und bei denen ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand gegeben ist. Aus der Verwendung des Begriffs „berufsbedingte Pflege“ ergibt sich weiters, dass der Gesetzgeber als Indikator für das besondere Ausmaß an psychischer Belastung auch den bei Durchführung der Pflege gegebenen unmittelbaren Kontakt mit den Patienten und deren besonders schwieriger Lebenssituation erachtete, was durch den in den Materialien enthaltenen Hinweis auf die Pflege demenzkranker Patienten deutlich wird.
Eine Tätigkeit als leitende Intensivschwester auf einer Station für Kinder- und Jugendchirurgie ist aber Pflegetätigkeiten an Schwerstkranken in der Hospiz- oder Palliativmedizin oder einer Langzeitpflege nicht gleichzuhalten.