Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder
§ 35 Abs 2 Z 1 3.Fall GmbHG, 35 Abs 1 Z 6 GmbHG, § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG
Schlagworte: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht. GmbH, Entlastung der Geschäftsführer, Entlastungsbeschluss, schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft, Pflichtwidrigkeit, Ermessensentscheidung, Treuepflicht
GZ 6 Ob 22/13y, 28.08.2013
OGH: Nach hA ist der Entlastungsbeschluss eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter. Der Beschluss ist daher nicht schon deshalb anfechtbar, weil die Entlastung wegen einer Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers hätte verweigert werden können, wohl aber dann, wenn ein missbräuchliches Stimmverhalten der Mehrheit vorliegt, so etwa bei einer Kollusion zwischen der Mehrheit und dem Geschäftsführer, oder wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist. Anfechtbar ist der Entlastungsbeschluss va auch in denjenigen Fällen, in denen die Gesellschafter kraft Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG zu fassen, wenn die Entlastung trotz statutenwidriger Geschäftsführung, nicht vollständiger Vorlage der Unterlagen oder unvollständiger Auskünfte über die Geschäftsführung erteilt wird oder wenn der Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Organmitglieder unternehmerisch nicht vertretbar ist, also insb bei schwerwiegenden Schädigungen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder.
Anfechtbar sind demnach grundsätzlich nur Beschlüsse, die an schwerwiegenden Inhaltsmängeln leiden.