Eine den Preis der Hauptware übersteigende Ersparnis bei einer Nebenware ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände (Irreführung, Drucksituation etc) nicht geeignet, die „Rationalität“ des Verbraucherverhaltens auszuschließen; hat der Verbraucher in einem solchen Fall Interesse an der Nebenware, ist es vielmehr aus seiner Sicht sachgerecht, die Hauptware auch dann zu erwerben, wenn er daran (isoliert betrachtet) keinen Bedarf hat; Verbraucherschutzerwägungen können die Rsp zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten oder hochwertigen Zugaben daher nicht tragen
§ 1 Abs 1 Z 2 UWG, § 9a UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktik, Vorspannangebote, kopflastige Vorspannangebote, Zugabenverbot, Koppelungsangebot, Hauptware, Nebenware, Gesamtpaket, Rationalität, rational, irrational, Wertrelation, verkaufsfördernde Maßnahme
GZ 4 Ob 129/13v, 22.10.2013
OGH: Die allein mit Wertrelationen begründete bisherige Rsp zur Unzulässigkeit von Vorspannangebote kann nicht aufrecht erhalten werden, sie erfasst auch vollkommen transparente Angaben über eine tatsächlich gegebene Ersparnis bei der Nebenware. Ein solcher Fall ist hier aber zu beurteilen.
Eine unlautere Geschäftspraktik liegt zweifellos vor, wenn durch eine verkaufsfördernde Maßnahme - auch ohne Irreführung oder Aggressivität - die „rationale Entscheidung“ des Verbrauchers vollkommen ausgeschaltet wird. Dies im hier zu beurteilenden Fall anzunehmen, beruht aber auf einer verkürzten Sichtweise: Will ein Verbraucher einen Tonträger erwerben, ist es für ihn im höchsten Maße rational, eine Zeitung zu kaufen und allenfalls ungelesen wegzuwerfen. Denn damit bekommt er den Tonträger um zwei Euro billiger als sonst. Als irrational könnte man dieses Verhalten nur bezeichnen, wenn man ausschließlich den Erwerb der Hauptware betrachtet. Blendet man die Nebenware aus, ist es natürlich irrational, eine Zeitung zu kaufen und dann gleich wegzuwerfen. Diese Betrachtungsweise hat aber mit der Realität der geschäftlichen Entscheidung, die sich auf beide Waren (das „Gesamtpaket“) bezieht, nichts zu tun.
Diese Sichtweise entspricht im Ergebnis der neueren Rsp des BGH. Danach ist ein Koppelungsangebot unzulässig, wenn über dessen tatsächlichen Wert getäuscht wird oder unzureichende Informationen gegeben werden, also eine irreführende Geschäftspraktik vorliegt. Unlauterkeit soll zudem auch dann anzunehmen sein, wenn die Anlockwirkung so groß ist, dass bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Der BGH bezog daher das Rationalitätskriterium offenkundig auf das Gesamtangebot, nicht auf die isoliert betrachtete Hauptware. Im Wahrnehmen eines Preisvorteils durch eine wertvolle Zugabe liegt auch dann ein sachgerechtes Kaufverhalten, wenn der Verbraucher die Kaufentscheidung nur wegen der wertvollen Nebenware trifft. Ein solches Angebot ist daher nicht geeignet, die Verkehrsteilnehmer zu irrationalen Kaufentscheidungen hinzureißen, sondern appelliert im Gegenteil an den sachlich kalkulierenden Verbraucher. Dieser wird bei rationaler Abwägung ohne weiteres und zutreffend erkennen, dass ihm ein insgesamt günstiges Angebot gemacht wird.