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Strafrecht

OGH: Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gem § 46 StGB

Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach § 28 Abs 1 StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 StGB nicht zum Tragen

25. 11. 2013
Gesetze:

§ 46 StGB, § 28 StGB


Schlagworte: Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Taten


GZ 14 Os 82/13k, 11.06.2013


 


OGH: Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach § 28 Abs 1 StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 StGB nicht zum Tragen.

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