Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach § 28 Abs 1 StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 StGB nicht zum Tragen
§ 46 StGB, § 28 StGB
GZ 14 Os 82/13k, 11.06.2013
OGH: Liegen einem Schuldspruch Taten zugrunde, die vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und war nach § 28 Abs 1 StGB eine nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Tat strafbestimmend, kommt die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 StGB nicht zum Tragen.