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Zivilrecht

OGH: Einlagerung von Sachen Dritter bei behördlichen Abbruchbescheiden

Die herauszugebende Sache ist an jenem Ort bereitzustellen, an welchem der Inhaber die Sache zur Verfügung hat (Holschuld); der Inhaber hat einen klagbaren Anspruch auf Abholung gegen den Eigentümer

25. 11. 2013
Gesetze:

§ 362 ABGB, § 366 ABGB, § 4 VVG


Schlagworte: Einlagerung, Sachen Dritter, Abbruchbescheid, Holschuld, Abholungsverpflichtung, Eigentümer, Inhaber


GZ 2 Ob 179/12f, 23.10.2013


 


OGH: Die herauszugebende Sache ist grds an jenem Ort bereitzustellen, an welchem der Inhaber die Sache zur Verfügung hat. Es handelt sich um eine Holschuld, sofern nicht ein eigener Verpflichtungsgrund für eine Rückschaffungspflicht besteht.


 


§ 364 Abs 1 ABGB stellt das umfassende Herrschaftsrecht des Eigentümers in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung, indem er darauf hinweist, dass seine Ausübung durch die Rechte Dritter und gesetzliche Einschränkungen beschränkt ist. Zu den „Dritten“ gehören auch Außenstehende, deren Person beim Gebrauch der Sache nicht verletzt und deren Vermögen nicht beeinträchtigt werden darf. In LuRsp ist unstrittig, dass diese Bestimmung keinen eigenständigen Anspruchsgrund schafft, sondern lediglich verweisenden Charakter hat. Das in ihr ganz allgemein zum Ausdruck gebrachte grds Gebot auf die Rücksichtnahme der Rechte (auch Vermögensrechte) Dritter rechtfertigt es nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch, dass auch bei einem bloß sachenrechtlichen Rechtsverhältnis, wie es im gegenständlichen Fall vorliegt, die aus der zit Rsp zu gewinnenden Wertungen analoge Anwendung finden können. Es wäre nicht einzusehen, dass bei vergleichbarer Interessenlage auf Seiten des Leistungs- bzw Herausgabewilligen zwischen schuld- und sachenrechtlichen Rechtsverhältnissen differenziert werden soll.


 


Das Interesse der Kl, die Lagerung der Fahrnisse des Bekl und das nur zu diesem Zweck eingegangene Mietverhältnis beenden zu können, ist - auch für den Bekl - evident. Die Kl, welche die Lagerkosten vom Verpflichteten im Wege vollstreckbarer Kostenbescheide hereinbringen muss, ist mit dem Einbringungs- und Insolvenzrisiko belastet. Aufgrund des passiven Verhaltens des Bekl droht der Kl Schaden. Diese Sachlage rechtfertigt es, unter den besonderen Umständen des konkreten Falls von einer klagbaren Abholungsverpflichtung des Bekl auszugehen.

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