Wird dem Bewohner die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur „Nichtigkeit“ des Verfahrens nach § 58 Abs 1 Z 1 (iVm § 66 Abs 1 Z 1) AußStrG führt
§ 19a HeimAufG, § 14 HeimAufG
GZ 7 Ob 101/13y, 04.09.2013
OGH: Nach § 19a Abs 2 HeimAufG ist zur mündlichen Verhandlung ua auch der Bewohner selbst zu laden. Hier erfolgte eine solche Ladung der Bewohnerin nicht. Dass die Bewohnerin dennoch anwesend gewesen wäre, ist dem Tagsatzungsprotokoll nicht zu entnehmen. Es wird darin vielmehr „festgestellt“, dass von ihrer Einvernahme „im Hinblick auf die Sachwalterschaft abgesehen wird“.
Von einer Ladung der Bewohnerin durfte aber selbst aus therapeutischen Interessen nicht abgesehen werden. Wird dem Bewohner die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur „Nichtigkeit“ des Verfahrens nach § 58 Abs 1 Z 1 (iVm § 66 Abs 1 Z 1) AußStrG führt; kann doch hier nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch relevante Verfahrensergebnisse erzielt worden wären.
Daraus, dass nachträgliche Überprüfungsanträge gelockerten, von den §§ 11 ff HeimAufG abweichenden Verfahrensbestimmungen unterliegen, weil die besondere Dringlichkeit des Verfahrens mangels einer noch aufrechten Freiheitsbeschränkung wegfällt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Demnach findet zwar keine gesonderte Erstanhörung statt; es ist aber gem § 19a Abs 2 HeimAufG über solche Anträge mündlich zu verhandeln und das Gericht hat den Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung und die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, zu laden.
Die relevierte „Nichtigkeit“ - iSd in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten (schweren) Mangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG - kann auch noch im Revisionsrekurs gerügt werden und ist unabhängig davon gegeben, ob es hier - wie im Antrag ON 1 ausdrücklich angeführt wird - um eine Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen „gem. § 19a HeimAufG“ (also nachträglich) geht, oder ob die von Punkt 2 des Antrags umfasste Medikamentenverabreichung zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin stattfand (worauf sich die Bewohnervertreterin nunmehr beruft). Daher kommt diesem Umstand im Revisionsrekursverfahren (noch) keine Bedeutung zu. Im fortgesetzten Verfahren wird dies aber klarzustellen und abschließend zu erörtern sein, worauf sich der verfahrenseinleitende Antrag - soweit er nicht bereits rechtskräftig erledigt wurde - richtet.
Da weitere Erhebungen erforderlich sind, ist die Heimaufenthaltssache gem § 58 Abs 3 AußStrG an das Erstgericht zurückzuverweisen.