Auch außerhalb des § 224 ABGB bedürfen Vereinbarungen zwischen den Eltern über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines mj Kindes der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung
§ 224 ABGB, § 167 ABGB
GZ 1Ob 117/13g, 17.10.2013
OGH: Nach § 224 ABGB (idF KindNamRÄG 2013) kann der gesetzliche Vertreter 10.000 EUR übersteigende Zahlungen an das mj Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des mj Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde; diese Vorschrift gilt auch für obsorgeberechtigte Eltern eines mj Kindes.
Vereinbarungen zwischen den Eltern über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines mj Kindes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten überdies der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Auch wenn § 234 ABGB auf die Entgegennahme und Quittierung von Zahlungen durch obsorgeberechtigte Eltern nicht anzuwenden wäre, muss daher geprüft werden, ob die Entgegennahme von Unterhaltsvorauszahlungen eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung (hier durch die allein obsorgeberechtigte Mutter) ist, die iSd § 167 Abs 3 ABGB jedenfalls einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, um schuldbefreiend zu wirken.