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Zivilrecht

OGH: Zur Sachwalterumbestellung

Eine Sachwalterumbestellung setzt voraus, dass das Wohl der Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert; das „Wohl“ der Betroffenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen

25. 11. 2013
Gesetze:

§§ 268 ff ABGB, § 278 ABGB


Schlagworte: Sachwalterschaft, Umbestellung, Wohl des Betroffenen


GZ 3 Ob 174/13d, 08.10.2013


 


OGH: Der außerordentliche Revisionsrekurs der durch ihren bisherigen Sachwalter vertretenen Betroffenen ist zulässig und iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.


 


Die Vertretungsbefugnis des noch nicht rechtskräftig enthobenen Sachwalters entspricht der Rsp zum AußStrG 2005.


 


Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Das ist hier der Fall, weil nicht ausreichend beachtet wurde, dass bei der vorliegenden Sachwalterschaft die Personensorge und nicht die Vermögensverwaltung im Vordergrund steht.


 


Eine Sachwalterumbestellung setzt voraus, dass das Wohl der Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. Das „Wohl“ der Betroffenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen. In diesem Sinn erfordert die Bestellung eines Familienfremden statt eines Nahestehenden (hier des langjährigen Lebensgefährten) von Amts wegen die Klärung der Frage, wie sich dies auf die Psyche der Betroffenen auswirken wird, weil sich die Frage der Notwendigkeit dieser Maßnahme ohne konkrete Feststellungen dazu nicht lösen lässt.


 


Das gilt auch im vorliegenden Fall, weil nach der Aktenlage von einer intensiven persönlichen Beziehung zwischen der Betroffenen und ihrem zum Sachwalter für alle Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB), also auch für die Personensorge, bestellten Lebensgefährten auszugehen ist, sodass negative Auswirkungen auf die - allenfalls wegen der früheren Alkoholproblematik belastete - Psyche der Betroffenen bei einer Umbestellung auf einen vollkommen Fremden jedenfalls in Betracht zu ziehen waren. Bestätigt wird dies durch den Inhalt des von der Betroffenen selbst verfassten „Einspruchs“ ON 29, in dem sie klar zum Ausdruck bringt, dass sie die Enthebung ihres Lebensgefährten strikt ablehnt.


 


Nachdem das Pflegschaftsgericht Kenntnis vom Liegenschaftsbesitz der Betroffenen und dessen bereits vereinbarten Verkauf erlangte, bestand auch keine Situation, die weitere Beweisaufnahmen, zB eine Befragung der Betroffenen, nicht zugelassen hätte; eine Verbücherung des Kaufvertrags war ja noch nicht erfolgt und wegen der Kontaktaufnahme mit dem Vertragserrichter auch nicht zu befürchten, der überdies die Zurückhaltung des bei ihm erlegten Kaufpreises zusagte. Eine Notwendigkeit für eine sofortige Entscheidung bestand daher nicht.


 


Schließlich darf der zweifelsohne dem Lebensgefährten anzulastende Fehler, dem Gericht weder den Liegenschaftsbesitz der Betroffenen bekanntzugeben noch die notwendige Genehmigung des Gerichts für dessen Verkauf einzuholen (§ 275 iVm § 229 iVm § 154 Abs 3 und 4 ABGB) ohne weitere Sachverhaltsgrundlagen nicht überbewertet werden. Es war ja der Lebensgefährte selbst, der das Gericht (wenn auch verspätet) davon informierte, sodass schon deshalb kein Anlass zur Befürchtung bestand, er habe mit der Absicht, den Vorgang zu verheimlichen oder gar die Betroffene, um die er sich seit Jahren intensiv kümmert, zu schädigen, gehandelt; vielmehr unterlief einem juristischen Laien ein Fehler, den er noch zu einem Zeitpunkt offenlegte, in dem eine Sanierung noch möglich war. Keinesfalls muss daraus zwingend und unbedingt geschlossen werden, er sei für eine weitere Ausübung des Amts eines Sachwalters für die Betroffene in jedem Fall ungeeignet, zumal er im Bereich der Personensorge offenbar erfolgreich tätig war.

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