Auflagen in einem Bescheid sind kein gesetzliches Verbot nach § 879 ABGB; im Übrigen sind die Folgen einer Gesetzwidrigkeit nach dem Normzweck zu beurteilen
§ 879 ABGB, § 5 ABGB, §§ 472 ff ABGB
GZ 2 Ob 173/12y, 29.05.2013
Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten Dienstbarkeit wurde nachträglich sowohl durch ein verordnetes Fahrverbot als auch durch Auflagen in einem Bescheid eingeschränkt.
OGH: Die Nichtigkeit einer Vereinbarung gem § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten; wirkt aber eine Nichtigkeit absolut, ist sie von Amts wegen wahrzunehmen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Ein „gesetzliches Verbot“ iSd § 879 Abs 1 ABGB liegt nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Als solche werden neben Gesetzen im formellen Sinn auch Verordnungen angesehen, also generelle Normen, nicht aber solche Normen, die aus einem Akt individueller Rechtssetzung entstehen; aus diesem Grund stellen etwa verwaltungsbehördliche Bescheide keine „gesetzlichen Verbote“ dar. Auflagen im Bescheid sind Verpflichtungen der davon betroffenen Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, die begünstigenden Bescheiden akzessorisch beigefügt werden und zu erfüllen sind, wenn der Bescheidadressat die Begünstigung in Anspruch nimmt. Derartige Auflagen sind keine Gesetze im materiellen Sinn.
War ein Rechtsgeschäft im Zeitpunkt seines Abschlusses erlaubt, hängt die Wirkung späterer Verbote davon ab, ob das spätere Verbot auch für die früher abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gilt. Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Bei Dauerrechtsverhältnissen ist aber bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestands nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist.
Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge entweder ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäfts notwendig verlangt und sich die verletzte Norm nicht mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa mit einer Bestrafung, begnügt. Der Zweck des Verbots entscheidet auch darüber, ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit bzw absolute oder relative Nichtigkeit vorliegt. Absolute Nichtigkeit ist nur bei Verstößen gegen solche Gesetze anzunehmen, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen.
Der Verbotszweck des erlassenen Fahrverbotes dient der Sicherheit von Schiliftbenützern: Begegnungen zwischen Schifahrern und Kraftfahrzeugen, die ein hohes Gefahrenpotential für die körperliche Integrität der Schifahrer in sich bergen, sollen dadurch vermieden werden; somit handelt es sich um eine Schutznorm zugunsten eines bestimmten Personenkreises. Dieser Normzweck verlangt aber nicht die absolute Nichtigkeit der Servitutsvereinbarung, wenn die Vertragsparteien eine Regelung getroffen haben, dass das Befahren des Güterwegs nur außerhalb der Betriebszeiten des Schlepplifts stattfinden soll.