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Zivilrecht

OGH: Zur Frage eines Amtshaftungsanspruches für Verzugszinsen bei (angebl) Verfahrensverzögerung

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang (und somit keine Amtshaftung), da die Bestimmungen, die eine rasche Erledigung des Zivilprozesses vorsehen, nicht den Zweck haben, die Interessen eines (vertragsbrüchigen) Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt; diesfalls fällt die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich

25. 11. 2013
Gesetze:

§ 1 AHG, § 49 Geo, § 110 Geo, § 415 ZPO, § 180 ZPO, 1333 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Schutzzweck, Verzugszinsen, Verfahrensverzögerung,


GZ 1 Ob 101/13d, 29.8.2013


 


OGH: Die Kl fordert hier den Ersatz von Verzugszinsen, zu deren Zahlung an die Prozessgegnerin sie in einem Zivilprozess rk verurteilt wurde. Ihrer Argumentation nach hätte sich die Ersatzpflicht bei zügiger Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen um den Klagsbetrag verringert. In ihren Ausführungen ignoriert sie allerdings, dass sie nach den Bestimmungen des Mietvertrags vertragliche Verpflichtungen verletzte. Die Weigerung, eine berechtigte Forderung ihrer früheren Vermieterin und Vertragspartnerin zu begleichen, war ausschlaggebend für die Begründung ihrer Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, mit Bestimmungen über eine rasche Erledigung eines Zivilprozesses die Interessen eines (vertragsbrüchigen) Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich auf einen Prozess einlässt. Einem bekl Schuldner soll zwar keineswegs das Recht genommen werden, eine eingekl Forderung zu bestreiten und sein auf die Abweisung des Klagebegehrens mangels Berechtigung der Forderung gerichtetes Rechtsschutzziel (soferne er daran interessiert ist, auch ohne Verfahrensverzögerung) zu erreichen. Lässt er sich aber auf den Prozess ein und unterliegt, fällt seine rk Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen in seinen Risikobereich. Die Kl hätte den Eintritt ihres Schadens durch rechtzeitige Zahlung der letztlich im Prozess rechtskräftig zugesprochenen Forderung ihrer Prozessgegnerin verhindern können.


 


Der Amtshaftungsanspruch der Kl scheitert somit bereits am Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs.

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