In Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen, stellt bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden RA einen positiven Schaden dar, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt; der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften E oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte
§ 6 AHG, § 2 AHG
GZ 1 Ob 50/13d, 29.8.2013
OGH: Der zweite Halbsatz des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG ist nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden E oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor. Durch diese Best soll die Position des Geschädigten verbessert werden, weil die Verjährung jedenfalls nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden E oder Verfügung eintritt, auch wenn der Schaden bereits durch die E erster Instanz entsteht und durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden kann.
Sehen die Verfahrensvorschriften keinen Kostenersatz vor, ist der durch das Einschreiten eines RA hervorgerufene Vermögensnachteil aus einer behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung unabänderlich.
Auch ist es im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 AHG nicht erforderlich, etwa um sich nachträglich als frustriert erweisende Kosten eines Amtshaftungsprozesses zu vermeiden, die Verjährungsfrist für den hier zu beurteilenden Verfahrenskostenaufwand erst in Gang zu setzen, wenn Klarheit darüber besteht, ob der durch die behauptetermaßen fehlerhafte Behördenentscheidung drohende Nachteil abgewendet werden konnte. Wegen der Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AHG tritt die Verjährung ohnedies nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden E oder Verfügung ein. Damit ist dem Geschädigten durch den Gesetzgeber ausreichend Zeit eingeräumt, den zur Bekämpfung des von ihm als rechtswidrig erkannten Behördenverhaltens getragenen Verfahrensaufwand anspruchswahrend geltend zu machen. Es fehlt daher an einer tragfähigen Grundlage, den durch den Verfahrenkostenaufwand bedingten positiven Schaden, der für die Partei unabänderlich ist, im Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber jedem anderen Nachteil, der im Vermögen des Geschädigten durch einen fehlerhaften Akt der hoheitlichen Vollziehung vor endgültigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintritt, zu privilegieren, indem der Beginn der Verjährungsfrist an die Kenntnis vom Ergebnis der Rettungsmaßnahme geknüpft wird. Die in der E 1 Ob 9/03k ohne eingehende Begründung vertretene ggt Ansicht wird daher nicht aufrecht erhalten.