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Baurecht

VwGH: Ein Flugplatzhalter ist kein Nachbar (Stmk Baurecht)

Am Baubewilligungsverfahren sind lediglich die Eigentümer und die Bauberechtigten als Nachbarn beteiligt, nicht hingegen ein Flugplatzhalter, auf den das nicht zutrifft

20. 11. 2013
Gesetze:

§ 3 Z 2 Stmk BauG, § 4 Z 41 Stmk BauG, § 78 LFG, § 86 Abs 1 LFG


Schlagworte: Nachbar, Parteistellung, Flugplatzhalter, Luftfahrtrecht, Parteistellung


GZ 2011/06/0089, 27.08.2013



In einem Bauverfahren zur Genehmigung der Errichtung von Werbetafeln hatte der Halter eines angrenzenden Flugplatzes Einwendungen erhoben. Er habe weder dem Grundstückseigentümer noch dem Bewilligungswerber die Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Für eine Erweiterung des Flugplatzes sei ein Enteignungsverfahren anhängig. Im Hinblick auf das laufende Enteignungsverfahren sei nicht die grundbücherliche Eigentümerin, sondern in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes die Bf, zu deren Gunsten das Enteignungsverfahren laufe, als Eigentümerin anzusehen.



VwGH: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Z 41 Stmk BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften und Bauberechtigten als Nachbarn iSd Stmk BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt. Die Bf ist weder grundbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes noch Nachbar iSd § 4 Z 41 Stmk BauG. Eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren kommt der Bf somit schon deshalb nicht zu.



Dem Vorbringen der Bf hinsichtlich einer Unzuständigkeit aller im gegenständlichen Fall befasster Behörden ist zu entgegnen, dass nach dem klaren Wortlaut des von ihr zitierten § 86 Abs 1 LFG die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen unberührt bleiben, somit jedenfalls auch eine Bewilligung nach baurechtlichen Vorschriften. Mit dem Verweis auf § 3 Z 2 Stmk BauG 1995 kann ebenfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden, stellen doch die gegenständlichen Werbetafeln keine bauliche Anlagen dar, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen.



Auch der Hinweis auf § 78 LFG führt die Beschwerde nicht zum Erfolg: zwar schließt das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gem § 78 LFG auch das baubehördliche Verfahren in sich, sofern die zivilen Bodeneinrichtungen als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind. Dies behauptet die Bf aber nicht und ergibt sich auch nicht nach der Aktenlage.

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