Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; die Behörde hat Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen
§ 16 Abs 3 RAO, § 16 Abs 4 RAO
GZ 2011/01/0146, 19.09.2013
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Bf habe den Antrag auf Sonderpauschalvergütung für die im Jahr 2008 erbrachten Verfahrenshilfeleistungen (im Rahmen der ersten zehn Verhandlungstage) gem § 16 Abs 4 RAO verspätet, nämlich erst in ihrer Vorstellung vom 12. August 2009 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 21. Juli 2009 gestellt, weshalb ihr insoweit keine Vergütung zustehe.
VwGH: Gem § 16 Abs 4 RAO ist der Antrag auf Vergütung vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.
Unbeschadet des Umstandes, dass dem Schreiben ein Kostenverzeichnis (in dem lt Beilage "I" die Kosten für die vom 21. Jänner 2008 bis 25. Februar 2008 stattgefundenen Hauptverhandlungen mit insgesamt EUR 33.408, und laut Beilage "II" die Kosten für die Hauptverhandlungen vom 21. November 2007 sowie vom 26. und 27. Februar 2008 mit insgesamt EUR 2.426,40 ausgewiesen wurden), beigeschlossen war, war der Antrag somit lediglich auf die Gewährung des Kostenvorschusses gerichtet. Das Schreiben der Bf vom 25. März 2008 ist ebenfalls mit "Antrag auf Gewährung eines Kostenvorschusses gemäß § 16 Abs. 4 RAO" überschrieben.
Indem es die Bf verabsäumt hat, den Vergütungsantrag im Umfang der aus den ersten zehn Verhandlungstagen im Jahr 2008 entstandenen Kosten bis spätestens 31. März 2009 geltend zu machen, hat die belBeh das diesbezügliche Begehren zu Recht infolge Verfristung gem § 16 Abs 4 RAO abgewiesen.