Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, dh ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen
§ 7 AVG
GZ 2012/07/0213, 27.06.2013
VwGH: Gem § 7 Abs 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte.
Mit seinem allgemeinen Vorbringen zur Vorgangsweise der Vorsitzenden im ersten Rechtsgang und im Berufungsverfahren gibt der Bf aber keinen Hinweis auf dahinter stehende unsachliche psychologische Motive. Auch der Hinweis auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zeigt eine Befangenheit nicht auf. Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, dh ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen.
Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen. Weitere Umstände, die eine Befangenheit der Vorsitzenden der belBeh aufzeigten, hat der Bf aber nicht genannt, sodass auch sein diesbezügliches Vorbringen nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.