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Verfahrensrecht

OGH: Keine Verletzung des österreichischen ordre public bei Festlegung bestimmter Testamentsformen, die für einen Erbprätendenten materiell-rechtlich ungünstiger sind als die österreichischen

Die Rechtsdurchsetzung im Ausland ist für einen Erbprätendenten nicht schon dann unmöglich, wenn ausländischen Behörden für diesen gegenüber dem vom österreichischen Nachlassgericht anzuwendenden materiellen Recht ungünstigere Rechtsnormen anzuwenden hätten; die Festlegung bestimmter Testamentsformen berührt nicht den österreichischen ordre public; durch § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN soll bei einem Doppelstaatsbürger (hier: Österreich/USA) nicht in die Jurisdiktion des anderen Heimatstaats über den dort befindlichen Nachlass eingegriffen werden

18. 11. 2013
Gesetze:

§ 106 JN


Schlagworte: Erbrecht, Rechtsdurchsetzung im Ausland, ordre public, ungünstigere Rechtsnormen, Testamentsformen, Doppelstaatsbürger


GZ 1 Ob 152/12b, 15.11.2012


 


OGH: § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN hat keinesfalls den Zweck, in die Jurisdiktion eines anderen Staats im Hinblick auf die Abhandlung von in diesem Staat gelegenen Vermögens eines verstorbenen Angehörigen dieses Staats einzugreifen. Dass in den USA eine Verlassenschaftsabhandlung nach dortigem materiellen und formellen Recht nicht stattfinden würde, haben die Revisionsrekurswerber nie behauptet. Sollte dieser - aus Gründen des nationalen materiellen Rechts - das nach österreichischen Normen gültige Testament nicht zugrundegelegt werden, werden die zuständigen US-amerikanischen Behörden von der gesetzlichen Erbfolge nach den einschlägigen nationalen Vorschriften auszugehen haben. Dies begründet aber keine Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung im Ausland, bestehen doch auch aus österr innerstaatlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass in den USA vorhandenes bewegliches Vermögen einer verstorbenen Person, die (auch) die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besessen hat, von Todes wegen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften weitergegeben wird. Einen Eingriff in die Jurisdiktion eines anderen Staats über das im Staatsgebiet befindliche Vermögen eines verstorbenen eigenen Staatsangehörigen hat der österr Gesetzgeber zweifellos nicht bezweckt, zumal er die int Zuständigkeit Österr über im Ausland befindliches bewegliches Vermögen mit der Novellierung des § 106 JN gerade möglichst einschränken wollte.


 


Bei der Festlegung, welche Testamentsformen im innerstaatlichen Bereich als gültig angesehen werden, werden Grundwertungen der österr Rechtsordnung nicht berührt. Verfügt ein Erblasser über bewegliches Vermögen in verschiedenen Staaten, obliegt es ihm, sich darüber Gedanken zu machen, welche Testamentsform im betreffenden Staat jeweils anerkannt wird.

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