Der Hinweis in einem Sachwalterbestellungsbeschluss, dass die betroffene Person ihren letzten Willen nur mündlich vor dem Gericht oder einem Notar erklären kann, ist als Anordnung iSd § 568 ABGB zu verstehen
§ 123 AußStrG, § 568 ABGB
GZ 3 Ob 4/13d, 13.3.2013
OGH: § 123 Abs 1 Z 5 AußStrG idF BGBl I 2003/11, der zwar ebenfalls mit 1. Jänner 2005 in Kraft trat, aber im Unterschied zum FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58 bereits 2003 beschlossen wurde, bestimmt, dass der Sachwalterbestellungsbeschluss den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB) zu enthalten hat.
Erkennbar hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 123 Abs 1 Z 5 AußStrG die - erst später beschlossene - Änderung des § 568 ABGB nicht berücksichtigt.
Die sich daraus ergebende Unklarheit zwischen § 123 Abs 1 Z 5 AußStrG („der Beschluss hat den Hinweis auf die besondere Formvorschrift zu enthalten“) und § 568 ABGB („sofern gerichtlich angeordnet“) ist im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Beschlussfassung und aus teleologischen Erwägungen dahin aufzulösen, dass das Pflegschaftsgericht in seinem Bestellungsbeschluss nur die tatsächlich verfügte Beschränkung auf die Testamentsformen des § 568 ABGB aufzunehmen hat. Der Ansicht, der Beschluss müsse gem § 123 Abs 1 Z 5 AußStrG generell aussprechen, ob eine Beschränkung verfügt wird, also auch einen Hinweis auf die „Nichtbeschränkung“ enthalten, ist zwar aus Gründen der Rechtsklarheit durchaus etwas abzugewinnen. Fehlt allerdings ein entsprechender Ausspruch, ist eben keine Beschränkung iSd § 568 ABGB angeordnet worden.
Der im Anlassfall zu beurteilende Sachwalterbestellungsbeschluss enthält nun zwar tatsächlich (bloß) den Hinweis darauf, dass der Betroffene seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder dem Notar erklären kann.
Das Rekursgericht ist im konkreten Fall zutr davon ausgegangen, dass dieser „Hinweis“ als Anordnung iSd § 568 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 zu verstehen ist: Der Sachwalterbestellungsbeschluss gründete sich auf das im Bestellungsverfahren eingeholte Gutachten, das - entsprechend der damals schon geltenden Fassung des § 568 ABGB durch das FamErbRÄG 2004 - ausdrücklich zur Frage der Testierfähigkeit des Betroffenen Stellung bezog, diese verneinte und jedenfalls eine Beschränkung iSd § 568 ABGB forderte. Der Sachwalterbestellungsbeschluss ist daher dahin auszulegen, dass das Gericht dem Ergebnis des durchgeführten Verfahrens entsprechend eine Beschränkung iSd § 568 ABGB verfügte. Eine gerichtliche Entscheidung ist im Zweifel so auszulegen, dass ihr keine Deutung gegeben wird, die sie als gesetzwidrig erscheinen ließe