Wird ein Befangenheitsgrund in einer mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen
§§ 19 ff JN
GZ 2 Ob 167/13t, 19.09.2013
OGH: Gem § 21 Abs 2 JN kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Diese Bestimmung bindet die Ablehnung an Zeitgrenzen und hat insbesondere den Zweck, Ablehnungsgründe auszuschalten, die offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt werden oder die erst vorgebracht werden, wenn sich aus dem Gang des Rechtsstreits ihre „taktische Zweckmäßigkeit“ ergibt. Sie ist allgemein dahin zu verstehen, dass Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind, denn das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund in einer mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen.
Die Rechtsansicht des OLG Wien stimmt mit diesen Kriterien der Rsp überein. Dabei schadet es nicht, dass den von ihm zitierten Entscheidungen nicht ein völlig identer Sachverhalt zugrunde lag. Die als Ablehnungsgrund relevierten Rechtsausführungen des Kartellsenats erfolgten gegen Ende der mündlichen Verhandlung vom 18. 3. 2013. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnungswerberin danach keine Sach- oder Prozessanträge mehr stellte. Die Verhandlung wurde aber zu Ende geführt, ohne dass die Ablehnungswerberin eine Befangenheit der Richter geltend machte. Die Einräumung einer Frist zur Erstattung ergänzenden Vorbringens und die Erörterung der Urkundenvorlageanträge durch den Kartellsenat erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in deren Fortsetzung sich die Ablehnungswerberin ohne Stellung eines Ablehnungsantrags eingelassen hat.
Mit dem Vortrag der Rechtsmeinung des Kartellsenats war der Ablehnungswerberin der behauptete Ablehnungsgrund bekannt. Da sich die Vorsitzende auf die bisherigen Beweisergebnisse stützte, musste die Ablehnungswerberin davon ausgehen, dass deren (vorläufige) Würdigung ihrer eigenen Sichtweise widersprach. Die Ablehnungswerberin hätte daher im Hinblick auf die - nach ihrem Standpunkt - zumindest potentielle Befangenheit der Mitglieder des Kartellsenats sofort (und nicht erst mehrere Wochen später) reagieren müssen. Wollte man ihr zuerst die „Analyse“ der bisherigen Beweisergebnisse zubilligen, würde ihr die Antragstellung nach „taktischer Zweckmäßigkeit“ eröffnet werden, die durch die erörterte Rsp aber gerade vermieden werden soll.