Die Regelung des § 5 Abs 4 KBGG, dass Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden kann, bedeutet keine generelle Ausweitung der Mindestbezugsdauer für alle Eltern
§ 5 KBGG
GZ 10 ObS 115/13d, 12.09.2013
OGH: Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 5 Abs 2 und 4 KBGG durch die KBGG-Nov 2009 klargestellt, dass für den Bezugswechsel zwischen den beiden Elternteilen eine mindestens zweimonatige Bezugsdauer vorliegen muss und nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes eine Bezugsverlängerung beim anderen Elternteil bewirken können. Ein Wechsel iSd § 5 KBGG ist jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft verbunden sind, möglich. Das in § 5 Abs 4 KBGG normierte Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. Der Zweck dieser Regelung über die Mindestbezugsdauer besteht ganz offensichtlich darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest zwei Monate lang beansprucht.
Durch die Änderung wurde klargestellt, dass eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldbezugs nur dann in Betracht kommt, wenn die Eltern abwechselnd tatsächlich Kinderbetreuungsgeld beziehen oder ein Härtefall vorliegt (§ 5 Abs 4a und 4b KBGG). Eine generelle Ausweitung der Mindestbezugsdauer für alle Eltern geht daraus aber nicht hervor.