Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld, Krankengeld bzw infolge des Fehlens eines Anspruchs auf Notstandshilfe mangels Notlage (§ 34 Abs 1 AlVG) können für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG nicht herangezogen werden
§ 8 ASVG, § 236 ASVG, § 617 ASVG
GZ 10 ObS 109/13x, 12.09.2013
OGH: Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 wurde das APG erlassen und ua das Pensionskonto eingeführt. Da es in einem Pensionskonto keine Ersatzzeiten gibt, werden die bisherigen Ersatzzeiten bei der Berechnung der Pension künftig wie Beitragszeiten mit einer Beitragsgrundlage behandelt. Entsprechend dem Grundsatz der Beitragswahrheit müssen für sie Beiträge entrichtet werden. Diese Beiträge sind aber nicht von der versicherten Person sondern vom Bund, vom AMS oder von einem öffentlichen Fonds zu leisten.
§ 236 Abs 4 ASVG regelt die Wartezeit bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten unabhängig von deren zeitlichen Lagerung („ewige Anwartschaft“). Die Wartezeit als sekundäre Leistungsvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Leistungsbezieher in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Der in § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG verwendete Begriff „Beitragsmonat“ bedeutet aber nicht, dass darunter sämtliche Versicherungszeiten zu verstehen seien, in welchen der Versichertengemeinschaft Beiträge (nach dem APG auch durch den Bund, das AMS oder einen öffentlichen Fonds) geleistet wurden. Zeiten der neuen Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG haben in der Pensionsversicherung leistungsrechtlich nicht die Wirkung von Beitragsmonaten iSd § 236 Abs 4 Z 1 ASVG. Zeiten, die vor dem Inkrafttreten des APG als Ersatzzeiten qualifiziert wurden und seither der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g ASVG unterliegen, sind demnach für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 4 Z 1 ASVG nicht zu berücksichtigen.