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Wirtschaftsrecht

OGH: Ablehnung von Richtern im kartellgerichtlichen Verfahren

Im kartellgerichtlichen Verfahren sind sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden

18. 11. 2013
Gesetze:

KartG, §§ 19 ff JN


Schlagworte: Kartellrecht, Ablehnung von Richtern


GZ 2 Ob 167/13t, 19.09.2013


 


OGH: Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines - hier nicht einschlägigen - § 72) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.

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