Im kartellgerichtlichen Verfahren sind sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden
KartG, §§ 19 ff JN
GZ 2 Ob 167/13t, 19.09.2013
OGH: Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines - hier nicht einschlägigen - § 72) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.