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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Unterhaltsberechtigte auf den Bezug von Arbeitslosengeld angespannt werden kann, wenn sie zwar über den im AlVG für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld geforderten Zeitraum einen Arbeitslohn bezog und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, sie aber tatsächlich für den Dienstgeber vereinbarungsgemäß keine Arbeit verrichtete

Das Vorliegen eines Scheindienstverhältnisses schließt einen Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Arbeitslosengeld und folglich deren (fiktive) Anspannung darauf aus

18. 11. 2013
Gesetze:

§ 94 ABGB, AlVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anrechnung von Arbeitslosengeld, Scheindienstverhältnis, Anspannung


GZ 5 Ob 89/13v, 03.10.2013


 


OGH: Nach § 14 Abs 1 Satz 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war die klagende und gefährdete Partei (fortan: Klägerin) nur formal bei jener Gesellschaft angestellt, bei welcher die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei (fortan: Beklagter) Gesellschafter ist und Geschäftsführergehalt bezieht. Es wurde aber von der Klägerin keine Arbeitsleistung gefordert und die Klägerin übte demnach tatsächlich keine mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit aus. Damit waren einerseits in Wahrheit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verwirklicht und die Vorinstanzen haben andererseits vertretbar das Vorliegen eines Scheindienstverhältnisses angenommen, was insgesamt einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (vgl dazu auch die Strafbestimmung in § 71 Abs 1 AlVG) und folglich deren (fiktive) Anspannung darauf evident ausschließt.


 


Das vom Beklagten für die Kinder geleistete - und zu 50 % als anrechenbar reklamierte - Schulgeld ist nach festgestellter Zweckrichtung Deckung deren Bedarfs, aber nicht Unterhaltsleistung an die Klägerin, sodass die vom Rekursgericht unterlassene Anrechnung keine aufzugreifende Fehlbeurteilung darstellt.

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