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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob laufenden Mitteilungen des Versicherers über die Höhe des Rückkaufswerts im Zuge von Lebens-/Rentenversicherungen „rechtsgeschäftlicher (verbindlicher) Charakter zukommt

Es ist vertretbar, der Mitteilung eines Versicherers über die Höhe des Rückkaufswerts einen „Rechtsbindungswillen“ nicht zu unterstellen, sondern von einem rein tatsächlichen, nicht rechtsgeschäftlichen Anerkenntnis auszugehen

18. 11. 2013
Gesetze:

§ 780 BG
Schlagworte: Vertragsversicherungsrecht, Versicherer, Lebens-/Rentenversicherungen, Rechtsbindungswillen, laufende Mitteilungen, abstraktes Schuldanerkenntnis, Anerkennender, Versprechen, Leistungsversprechen, deklaratorisches Anerkenntnis, Anspruchsgrundlage, selbstä


GZ 7 Ob 198/12m, 23.05.2013



OGH: Nach deutschem Recht liegt aber, wie der OGH bereits festgehalten hat, ein abstraktes (schuldbegründendes, konstitutives, selbstständiges) Schuldanerkenntnis iSd §§ 780, 781 BGB dann vor, wenn es vom Anerkennenden schriftlich abgegeben wird und wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck kommenden Leistungswillen des Anerkennenden gestellt werden soll. Über diese selbstständige Natur des Versprechens müssen sich die Vertragspartner einig sein. Dies ist durch Auslegung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. Eine Vermutung für ein abstraktes Leistungsversprechen besteht dabei nicht. Es stellt ein Indiz für eine selbstständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Ein selbstständiger Verpflichtungswille ist daher im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist.



Im Unterschied zu diesem sog konstitutiven Schuldanerkenntnis stellt das deklaratorische (schuldbestätigende, kausale) Anerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch, dass es ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Anerkenntnisses ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen.



Der dritten Anerkenntnisform, dem rein tatsächlichen, nicht rechtsgeschäftlichen Anerkenntnis wohnt hingegen allein eine Beweisfunktion inne. Diese drei Anerkenntnisformen sind durch Auslegung des Parteiwillens voneinander abzugrenzen.



Die Beurteilung, dass die erteilte (unrichtige) Information über die Höhe des Rückkaufswerts -mangels Vorliegens eines rechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses - nicht als verbindliche Leistungszusage für den theoretischen Fall einer vorzeitigen Aufkündigung angesehen werden kann, ist somit nicht zu beanstanden.

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