Eine Rechnungslegung muss detailliert sein und darf sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern erschöpfen
Art XLII EGZPO, § 1012 ABGB
GZ 9 ObA 57/13t, 27.09.2013
OGH: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden. Eine ordentliche Rechnungslegung umfasst auch alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen.
Eine Rechnungslegung, die nur die Bekanntgabe der Gesamtzahl der im Jahr erwirtschafteten Nettoeinheiten und der daraus resultierenden (Wirtschaftsberater-) Bonifikation enthält, erfüllt diese Kriterien nicht.