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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob sich aus einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eine Verpflichtung der Bank ergibt, trotz ausreichender Aufklärung der umfassend bevollmächtigten Vertreter der Kunden auch mit letzteren unmittelbar in Kontakt zu treten und sie detailliert über das Risiko der von ihren Vertretern angestrebten Finanztransaktion aufzuklären

Eine Bank haftet für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes „kundennäheres“ Wertpapierdienstleistungsunternehmen mangels eigener Beratungspflicht nicht, sofern sie nicht konkrete Anhaltspunkte dafür hat, oder sogar positiv weiß, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten gegenüber den Kunden nicht ordnungsgemäß erfüllt hat

18. 11. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 11 ff WAG 1997, § 13 WAG 1997


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wertpapierrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapieraufsichtsgesetz, Risikoaufklärung, Spekulationsgeschäft, Aktien, Investmentfonds, Anleihen, Wertpapierdienstleister, verschuldete Fehlentscheidung, Risikobereitschaft, Anlagezweck, Bevollm


GZ 1 Ob 83/13g, 18.07.2013



OGH: Eine derartige Aufklärungsverpflichtung ergibt sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der zitierten Judikatur. Sie wäre auch praktisch kaum handhabbar und würde regelmäßig zu ganz erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen, was gerade in diesem Geschäftsbereich häufig auch Vermögensnachteile der Kunden nach sich ziehen. Bei einer Mehrzahl von Investoren, die sich an einem gemeinschaftlichen Projekt beteiligen, das notwendigerweise einheitlich abgewickelt werden muss, dient die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten gerade auch dazu, geschäftliche Entscheidungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Für verschuldete Fehlentscheidungen des Bevollmächtigten hat regelmäßig dieser selbst gegenüber den Vertretenen einzustehen.



Zur Vertretungsmacht eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten enthält das WAG keine Regelungen, sodass insoweit auf die allgemeinen Bestimmungen des Vollmachtsrechts des ABGB zurückzugreifen ist. Dabei unterliegt es grundsätzlich keinem Zweifel, dass gegenüber dem Vertretenen bestehende Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Vertreter zu erfüllen sind, ist doch der Vertretene typischerweise am geschäftlichen Kontakt tatsächlich gar nicht beteiligt und bestellt er häufig einen Vertreter gerade zu dem Zweck, sich persönlich nicht engagieren zu müssen. Erklärt nun ein Bevollmächtigter namens der Vertretenen iZm einem Finanzgeschäft, er könne das für die Vertretenen bestehende Risiko als Fachmann selbst einschätzen und wolle das Geschäft für diese ungeachtet der Risikohinweise des Bankmitarbeiters abschließen, kann der Bank kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie von weiteren Erklärungen und Nachforschungen bei den Kunden selbst absieht. Das offengelegte Anlageziel ist dann eben im konkreten Fall die Vornahme eines spekulativen Geschäfts, auch wenn dieses dem Kunden nur eine geringe Chance auf einen (erheblichen) Vermögensvorteil bringt, der ein hohes Risiko eines (ebenfalls erheblichen) Verlusts gegenübersteht. Ebenso wie ein Kunde selbst nähere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und seinen (sonstigen) Anlagezielen verweigern und ein erkennbar gefährliches Geschäft auf eigenes Risiko abschließen kann, kann dies auch ein dazu bevollmächtigter Vertreter, ohne dass dem Vertragspartner vorgeworfen werden könnte, er habe seine Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, insbesondere jene nach § 13 WAG 1997, verletzt.

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