Im Bescheid über die Rückforderung eines Übergenusses ist entsprechend aufzugliedern, welche Übergenüsse entstanden sind, wie die Behörde diese ermittelt hat und weshalb die Gutgläubigkeit des Empfängers verneint worden ist
§ 13a GehG
GZ 2009/12/0145, 04.09.2012
VwGH: Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muss eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss iSd § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat. Die Behörde hätte daher im Spruch festzustellen gehabt, in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw welche Übergenüsse entstanden sind.
Weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, wie die belBeh die Höhe des von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrages ermittelte. Zu Recht wurde daher in der Beschwerde als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten gemacht, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich der Übergenuss konkret zusammensetze und auf welchen Zeitraum er sich beziehe.
Weiters macht die Beschwerde geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb die Gutgläubigkeit des Bf verneint worden sei. Die belBeh habe nicht den Umstand beleuchtet, dass der Übergenuss für einen objektiven Dritten im Hinblick auf die mehrfachen entlohnungsrelevanten Veränderungen der dienstrechtlichen Stellung des Bf (Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Beendigung der Ausbildungsphase, Auslandseinsätze sowie die Teilnahme an diversen Milizübungen) nicht erkennbar gewesen sei. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses Aspektes wäre auch die Aufschlüsselung der Bezüge für den fraglichen Zeitraum unumgänglich gewesen. Hätte sich die belBeh in gebotener Weise damit auseinander gesetzt, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass es objektiv nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass die Funktions- und die Verwendungszulage fälschlicherweise nach A1/FG2 und nicht nach A1/FG1 angewiesen worden seien.
Um die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbarer Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.