Die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB können nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind
§ 87 GewO, § 13 GewO, § 43 StGB
GZ 2013/04/0084, 11.09.2013
VwGH: Soweit die Bf die ihr gewährte bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist auf die hg Rsp zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind. Solche besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht sind nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht ersichtlich.
Vielmehr spricht auch das im gegenständlichen Strafurteil verhängte Ausmaß der Freiheitsstrafe (10 Monate, wenngleich bedingt nachgesehen) für die im angefochtenen Bescheid getroffene Prognose, ist doch bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO genannte Grenze übersteigt.
Soweit die Beschwerde schließlich rügt, die belBeh hätte sich einen persönlichen Eindruck von der Bf durch Vernehmung ihrer Person verschaffen müssen, legt sie die Relevanz nicht dar. Angesichts der von der Bf am 10. Oktober 2011 verübten schweren Körperverletzung durch einen Messerstich und des Umstandes, dass die Bf vor etwa elf Jahren schon einmal wegen Körperverletzung verurteilt wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme der Bf die Befürchtung iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO hätte entkräften können.