Der VwGH hat bereits zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO ausgesprochen, dass auch bereits getilgte Bestrafungen eines Gewerbeinhabers zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen können, wenn das sich aus den Verstößen ergebende Persönlichkeitsbild gegen die Zuverlässigkeit spricht; dabei sei insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt; nichts anderes gilt für § 87 Abs 1 Z 1 GewO und das nach dieser Bestimmung zu beurteilende Persönlichkeitsbild
§ 87 GewO, TilgungsG
GZ 2013/04/0084, 11.09.2013
VwGH: Zunächst ist davon auszugehen, dass die Bf durch die (gem § 3 TilgungsG noch nicht getilgte) strafgerichtliche Verurteilung vom 15. Dezember 2011 wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten den Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO verwirklicht hat.
Davon zu unterscheiden ist die strittige Frage, ob bei der gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO anzustellenden Prognose auch getilgte Strafen (angesprochen ist hier die Verurteilung der Bf aus dem Jahr 2000) zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung schließt dies jedenfalls nicht aus. Für die Beantwortung dieser Frage ist aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis, 93/04/0130, nichts zu gewinnen, weil dieses nicht nur zu einer anderen Rechtslage (GewO 1973) ergangen ist, sondern sich die dortigen Ausführungen zur Tilgung erkennbar auf den Ausschlussgrund und nicht auf die Prognose beziehen. Der VwGH hat allerdings bereits im Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO ausgesprochen, dass auch bereits getilgte Bestrafungen eines Gewerbeinhabers zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen können, wenn das sich aus den Verstößen ergebende Persönlichkeitsbild gegen die Zuverlässigkeit spricht. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt. Nichts anderes gilt für § 87 Abs 1 Z 1 GewO und das nach dieser Bestimmung zu beurteilende Persönlichkeitsbild, würde doch eine diesbezüglich unterschiedliche Behandlung der beiden erwähnten Entziehungstatbestände zu einem Wertungswiderspruch führen.
Damit ergibt sich, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO einerseits (als auslösendes Ereignis) die Verwirklichung eines Gewerbeausschlussgrundes erfordert (gegenständlich die noch nicht getilgte Verurteilung iSd § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO) und andererseits die Prognose über die Wiederholung der Tat ua anhand des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten, in das nach dem Gesagten auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen einfließen können.
Die belBeh hat daher bei der Beurteilung, ob bei der Bf die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist, zutreffend auch auf die unstrittige (nach den behördlichen Feststellungen: schwere) Körperverletzung, wegen der die Bf im Jahr 2000 verurteilt wurde, Bedacht genommen. Angesichts der von der Bf im Jahr 2011 neuerlich verübten schweren Körperverletzung ist die belBeh unbedenklich zu dem Ergebnis gelangt, dass die genannte Wiederholungsgefahr gegeben sei. Dabei ist zu beachten, dass nach der hg Rsp von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht schon dann Abstand zu nehmen ist, wenn die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, sondern nur dann, wenn die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht. Davon kann auf Grund des durch die wiederholten Taten gezeigten Persönlichkeitsbildes der Bf, die dazu neigt, in Konfliktsituationen - sei es auch unter dem Einfluss von Alkohol - mit (überzogener) körperlicher Gewalt zu reagieren, nicht ausgegangen werden. Der seit der Straftat vom 10. Oktober 2011 verstrichene Zeitraum, in dem sich die Bf nach ihren Angaben wohlverhalten und sie sich einer "Alkoholtherapie" unterzogen habe, ist jedenfalls noch zu kurz, um die genannte Befürchtung verneinen zu können.