Der Austausch von braunen durch weiße Fenster kann zweifelsohne für die äußere Gestaltung eines Gebäudes von Einfluss sein; als Vorfrage war jedoch zu prüfen, ob ein rechtmäßiger Bestand vorlag
§ 19 Z 1 Stmk BauG, § 40 Abs 2 Stmk BauG, § 40 Abs 3 Stmk BauG, § 41 Abs 3 Stmk BauG
GZ 2013/06/0036, 07.08.2013
Der Bf hatte im Jahr 1981 braune durch weiße Fenster ersetzt. Der Stadtsenat Graz trug ihm die Beseitigung der weißen Fenster auf. Der Bf brachte insbes vor, die weißen Fenster seien rechtmäßiger Bestand.
VwGH: Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gem § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 kommt nur dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw anzeigepflichtig bzw zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk BauG 1995 verstoßend war.
Dazu macht der Bf geltend, aufgrund der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht erkennbar, ob der im Jahr 1981 erfolgte Einbau der drei weißen Fenster sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages einer Bewilligungspflicht unterlegen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, ob diese wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrages erfüllt sei.
Mit diesen Ausführungen behauptet der Bf selbst nicht, dass der verfahrensgegenständliche Einbau der drei weißen Fenster nicht sowohl nach der Stmk BauO 1968 als auch nach dem Stmk BauG 1995, jeweils in den hier anzuwendenden Fassungen, bewilligungspflichtig gewesen wäre. § 19 Z 1 iVm. § 4 Z 58 Stmk BauG 1995 sieht eine Bewilligungspflicht für Umbauten vor, die geeignet sind, das äußere Erscheinungsbild einer baulichen Anlage zu verändern. Der Austausch von braunen durch weiße Fenster kann zweifelsohne auf die äußere Gestaltung eines Gebäudes von Einfluss sein. Im Ergebnis kann daher die Ansicht der belBeh, dass der Austausch der verfahrensgegenständlichen Fenster sowohl zum Zeitpunkt des Einbaus im Jahr 1981 als auch bei Erlassen des Beseitigungsauftrages grundsätzlich einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte, eine solche jedoch nicht vorliege, trotz mangelhafter Begründung nicht als rechtswidrig erkannt werden.
In der Berufung brachte der Bf auch vor, es liege ein rechtmäßiger Bestand (§ 40 Abs 2 Stmk BauG 1995) vor, weil die bauliche Anlage zwischen 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 - nämlich im Jahr 1981 - errichtet worden sei und daher als bewilligt zu gelten habe. Damit setzte sich die belBeh überhaupt nicht auseinander und traf auch keine entsprechenden Feststellungen. § 40 Abs 2 Stmk. BauG kommt nämlich - bei gleichheitskonformer Auslegung - nicht nur zur Anwendung, wenn im angegebenen Zeitraum eine bauliche Anlage "errichtet" im engeren Wortsinn wird, sondern auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen oder - wie im vorliegenden Fall - bei konsensbedürftigen Umbauten. Eine diesbezügliche Prüfung wäre jedoch erforderlich gewesen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages gem § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 zu klären ist.
Da die belBeh in Verkennung der Rechtslage die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen baulichen Maßnahme nicht ausreichend prüfte, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.