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Verfahrensrecht

VwGH: Nach der hg Rsp ist zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen

Allerdings ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig und es hat die Behörde - im Falle des Zweifels an der Richtigkeit des Poststempels - den Zeitpunkt der Postaufgabe von Amts wegen zu ermitteln

13. 11. 2013
Gesetze:

§ 33 AVG, ZustG, §§ 37 ff AVG


Schlagworte: Frist, Schriftstück, Post, Weiterbeförderung, Datumsstempel / Poststempel, Beweismittel, Ermittlungsverfahren


GZ 2013/11/0178, 17.10.2013


 


Unstrittig ist, dass die zweiwöchige Frist des § 71 Abs 2 AVG im vorliegenden Fall am 30. Jänner 2013 endete. Strittig ist ausschließlich, wann der Antrag der Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post gegeben wurde.


 


Die belBeh geht im angefochtenen Bescheid vom Postaufgabedatum 31. Jänner 2013 aus, weil der Poststempel am Kuvert des Wiedereinsetzungsantrages dieses Datum trägt. Die Bf habe zwar schon in der Berufung gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vorgebracht, dass sie diesen (sowohl an die Erstbehörde als auch an die belBeh gerichteten) Wiedereinsetzungsantrag noch am 30. Jänner 2013 zur Post gegeben habe und dazu zwei Postaufgabescheine in Kopie vorgelegt. Da auf diesen Kopien das Postaufgabedatum nicht lesbar sei, gehe die belBeh aufgrund des am Kuvert angebrachten, eindeutig lesbaren Poststempels vom Postaufgabedatum 31. Jänner 2013 aus, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.


 


VwGH: Nach der hg Rsp ist zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Allerdings ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig und es hat die Behörde - im Falle des Zweifels an der Richtigkeit des Poststempels - den Zeitpunkt der Postaufgabe von Amts wegen zu ermitteln.


 


Die belBeh hätte daher im Hinblick auf das erwähnte Berufungsvorbringen und die gleichzeitig vorgelegten Kopien der Postaufgabescheine, auch wenn das dortige Datum nicht lesbar war, zumindest Zweifel an der Richtigkeit des am Kuvert angebrachten Poststempels haben müssen. Daher hätte die belBeh die Bf im Rahmen der amtswegigen Ermittlungstätigkeit auffordern müssen, die Originale oder zumindest lesbare Kopien der Postaufgabescheine vorzulegen (diese wurden dem VwGH mit der Beschwerde vorgelegt und weisen das Postaufgabedatum 30. Jänner 2013 auf; vgl insbesondere den Aufgabeschein zur Nummer "RQ 21 198 923 2 AT"), um sodann auf dieser Grundlage das tatsächliche Postaufgabedatum feststellen zu können.

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