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Verfahrensrecht

OGH: Zur Ablehnung eines Gerichtskommissärs

Auch bei der Befangenheit eines Gerichtskommissärs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig

11. 11. 2013
Gesetze:

§ 2 GKG, § 6 GKG, § 24 JN


Schlagworte: Gerichtskommissär, Befangenheit, Ablehnung


GZ 1 Ob 179/13z, 17.10.2013


 


OGH: Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen bzw heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden (§ 6 GKG). Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes hat das entscheidende Gericht im Fall des § 2 Abs 1 GKG (notwendiges Gerichtskommissariat) auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat.


 


§ 24 Abs 2 JN regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Mit Ausnahme des Falls, dass das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt, ist in Ablehnungssachen gegen die Entscheidung der zweiten Instanz kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig.

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