Eine bereits angefallene (aber noch nicht eingeantwortete) Erbschaft ist bereits ein vermögenswertes Recht, das der Erbe (Schuldner) nach § 210 Abs 1 Z 2 und 4 IO dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bekannt zu geben hat
§ 210 IO
GZ 8 Ob 124/12m, 24.1.2013
OGH: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die in § 210 Abs 1 Z 2 erster Fall IO normierte Pflicht zur Herausgabe eines von Todes wegen erworbenen Vermögens auch die Pflicht umfasst, solches Vermögen bekannt zu geben ist zutr, weil gerade dadurch die Interessen der Gläubiger gewahrt werden. Die Pflicht zur Bekanntgabe ergibt sich überdies aus § 210 Abs 1 Z 4 IO, wonach der Schuldner kein von § 210 Abs 1 Z 2 IO erfasstes Vermögen verheimlichen darf.
Gestützt auf § 1278 ABGB gelangt das Rekursgericht zutr zu dem Ergebnis, dass bereits eine bloß angefallene Erbschaft veräußert werden kann (Erbschaftskauf), sodass das zwischen dem Zeitpunkt des Erbanfalls und der Einantwortung bestehende Erbrecht für den Erben ein vermögenswertes Recht darstellt. Beim Erbschaftskauf gem § 1278 ABGB geht es um die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts (§ 532 ABGB) zwischen Erbanfall und Einantwortung. Dass dieses Rechtsgeschäft nach der Systematik des ABGB ein Glücksvertrag ist, ändert entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin nichts daran, dass das Erbrecht als solches veräußerbar (und vererbbar) ist und damit ein vermögenswertes Gut darstellt, über das der Erbe mit dem Erbanfall und damit idR (vgl § 703 ABGB) mit dem Tod des Erblassers unbeschränkt verfügen kann.