Home

Verfahrensrecht

OGH: Anrechnung von Eigeneinkommen auf den vorläufigen Unterhalt gem § 382a Abs 2 EO

Nach § 382a Abs 2 EO kann der vorläufige Unterhalt nach Abs 1 höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem FLAG bewilligt werden; Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten ist entsprechend anzurechnen

11. 11. 2013
Gesetze:

§ 382a EO, § 382 EO, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB, § 8 FLAG


Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, vorläufiger Unterhalt, Familienbeihilfe, Anrechnung Eigeneinkommen


GZ 7 Ob 72/13h, 23.5.2013


 


OGH: Nach § 382a Abs 2 EO kann der vorläufige Unterhalt nach Abs 1 höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem FLAG bewilligt werden. § 382a EO soll mj Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögens- und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrags ermöglichen; demnach ist es Sinn der Bestimmung, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen mj Kindern entgegenzuwirken. Dem Mj steht ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag somit nicht zu. Damit unterscheidet sich ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO vom einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, der eine solche Obergrenze nicht kennt. Auch bei der Bemessung des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO ist also für die Anrechnung des Eigeneinkommens auf die Unterhaltspflicht beider Elternteile die Zweifelsregel, dass dann, wenn nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen ist, durchaus brauchbar.


 


Nach den maßgebenden Feststellungen ist von einem monatlichen Netto-Eigeneinkommen des Antragstellers von 819 EUR (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) auszugehen. Da die Hälfte davon noch immer über der Hälfte des altersabhängigen Betrags der Familienbeihilfe von 130,90 EUR liegt, hätten die Vorinstanzen - unter Berücksichtigung des Akteninhalts - den Sicherungsantrag abweisen müssen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at