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Verfahrensrecht

OGH: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war

20. 05. 2011
Gesetze: § 58 JN
Schlagworte: Unterhalt, Streitwert

In seinem Beschluss vom 21.06.2007 zur GZ 6 Ob 126/07h hat sich der OGH mit dem Streitwert bei Unterhaltsansprüchen befasst:
OGH: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. Ansprüche mehrerer Unterhaltsberechtiger sind für die Bewertung nicht zusammenzurechnen.

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