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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit von § 3 Kautionsschutzgesetz (KautSchG)

Ein „Abhängigmachen“ iSd § 3 KautSchG liegt immer dann vor, wenn aufgrund des Arbeitgeberverhaltens aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers konkret der Eindruck entsteht, er werde im Fall der Verweigerung der Darlehenshingabe gekündigt, entlassen, nicht aufgenommen oder verlängert; eine iZm Arbeitsverhältnissen allgemein unterstellte Drucksituation gegenüber Ansinnen und Wünschen des Arbeitgebers, um sich sein Wohlwollen zu erhalten und Karriereaussichten nicht zu gefährden, reicht dafür nicht aus

11. 11. 2013
Gesetze:

§ 3 KautSchG


Schlagworte: Kautionsschutzrecht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Abhängigmachen, Dienstverhältnis, Drucksituation, Darlehen, Beteiligung


GZ 8 ObA 11/12v, 24.10.2012


 


Der Bekl war als leitender Angestellter einer in Österreich ansässigen GmbH beschäftigt, als deren Alleingesellschafterin eine AG (Inc) mit Sitz in den USA fungierte. Im Jahr 1998 wurde ausgewählten leitenden Mitarbeitern des Konzerns anlässlich einer USA-Reise angeboten, Aktienpakete der Muttergesellschaft der Dienstgeberin im Rahmen eines Kapitalanlageplans zu erwerben, wobei der Erwerb mit einem Darlehen finanziert werden sollte. Bei der Vorstellung des Kapitalanlageplans wurden die potentiellen Teilnehmer eindringlich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine risikofreie Investition handle und sie den Kredit nach fünf Jahren aus eigenen Mitteln zurückzahlen müssten, auch wenn Verluste eintreten und die Aktien fallen sollten. In den schriftlichen Unterlagen wurde ua empfohlen, das Vorhaben wegen der einzugehenden finanziellen Verpflichtung mit dem Ehepartner, der Familie und dem eigenen Finanzberater zu besprechen.


 


Der Bekl erwarb Aktien und nahm dafür ein Darlehen auf.


 


Der Beklagte wurde vor der Darlehensaufnahme und Unterfertigung des Schuldscheins nicht unter Druck gesetzt, ihm wurde nicht zu verstehen gegeben, dass er seine Anstellung verlieren würde, falls er sich nicht am Kapitalanlageplan beteiligte. Es wurde ihm auch nicht erklärt, dass ihn keine Rückzahlungspflicht treffe, er verstand die Vertragskonstruktion jedenfalls in ihren wesentlichen Elementen.


 


OGH: Ein „Abhängigmachen“ iSd § 3 KautSchG liegt immer dann vor, wenn aufgrund des Arbeitgeberverhaltens aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers konkret der Eindruck entsteht, er werde im Fall der Verweigerung der Darlehenshingabe gekündigt, entlassen, nicht aufgenommen oder verlängert. Das kann auch dann der Fall sein, wenn ein Arbeitgeber zu diesem Eindruck nicht aktiv beiträgt, sich aber bewusst eine übergroße Ängstlichkeit des Dienstnehmers um seinen Arbeitsplatz zu Nutze macht, um ihn zur Darlehensgewährung zu bewegen.


 


Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für eine Verknüpfung des Angebots auf Teilnahme am Kapitalanlageplan der Muttergesellschaft mit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses des Beklagten zur Tochtergesellschaft.


 


Eine iZm Arbeitsverhältnissen allgemein unterstellte Drucksituation gegenüber Ansinnen und Wünschen des Arbeitgebers, um sich sein Wohlwollen zu erhalten und Karriereaussichten nicht zu gefährden, reicht aber für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Abhängigmachen des Dienstverhältnisses“ nach § 3 KautSchG nicht aus. Würde man der Bestimmung das vom Beklagten angestrebte Verständnis unterlegen, wäre allein schon die Existenz eines Arbeitsverhältnisses für die Nichtigkeitssanktion ausreichend und das Merkmal des „Abhängigmachens“ praktisch überflüssig.

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