Aus der Androhung verschärfter disziplinärer Maßnahmen ergibt sich noch nicht zwingend, dass die Intention der Verwarnung jedenfalls eine Bestrafung sei; der Ausspruch einer schriftlichen Verwarnung anstatt einer mündlichen dient im Wesentlichen Beweiszwecken; selbst wenn die schriftliche Verwarnung mit der mündlichen Aussage verbunden gewesen sein sollte, dass die Verwarnung die Klägerin die nächsten 35 Jahre begleiten würde, würde dies noch keine abschließende Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens bedeuten
§ 102 ArbVG, § 1153 ABGB, § 228 ZPO
GZ 9 ObA 59/13m, 27.09.2013
OGH: Die Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nur dann feststellungsfähig iSd § 228 ZPO, wenn es sich bei der im Anlassfall ausgesprochenen schriftlichen Verwarnung der Beklagten nicht um eine bloße „schlichte“ Abmahnung, sondern um eine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG handelt. Dies entspricht auch der stRsp.
Während die „schlichte“ Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet.
Der Ausgang des Verfahrens hängt hier von Fragen der Auslegung einer Erklärung des Arbeitgebers ab, die typischerweise vom Einzelfall abhängen und idR keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Das Erstgericht und implizit auch das Berufungsgericht gelangten zu dem Ergebnis, dass es sich bei der im Anlassfall von der Beklagten schriftlich ausgesprochenen Abmahnung der Klägerin um eine „schlichte“ Verwarnung handelte. Damit sollte die Klägerin nur unter Androhung „ernster disziplinärer Maßnahmen“ in der Zukunft davon abgehalten werden, das aus Sicht der Beklagten unrichtige Verhalten zu wiederholen. Eine Sanktionsmaßnahme sei damit aber nicht gesetzt worden. Diese Rechtsansicht ist nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls nicht unvertretbar. Aus der Androhung verschärfter disziplinärer Maßnahmen ergibt sich noch nicht zwingend, dass die Intention der Verwarnung jedenfalls - so die Revisionswerberin - eine Bestrafung sei. Der Ausspruch einer schriftlichen Verwarnung anstatt einer mündlichen dient im Wesentlichen Beweiszwecken. Selbst wenn die schriftliche Verwarnung mit der mündlichen Aussage verbunden gewesen sein sollte, dass die Verwarnung die Klägerin die nächsten 35 Jahre begleiten würde, würde dies noch keine abschließende Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens bedeuten. Vielmehr ließe auch diese Aussage erkennen, dass die Abmahnung zukunftsbezogen gestaltet ist. Die - im Übrigen unkonkretisiert gebliebenen - Behauptungen der Klägerin, durch die Verwarnung sei ihr berufliches Fortkommen gefährdet und insbesondere im Bereich der Gehaltsvorrückung erleide sie Nachteile, mögen Grund für die Klageführung gewesen sein, ändern aber nichts an den einleitend wiedergegebenen Voraussetzungen der Feststellungsfähigkeit der Unwirksamkeit einer Verwarnung, auf die es hier ankommt.