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Strafrecht

OGH: Zur Wirksamkeit eines Verzichtes auf Rechtsmittel

Ein vom Verurteilten ohne Anwesenheit seines Verteidigers mündlich abgegebener Rechtsmittelverzicht ist unwirksam; das Erfordernis der Anwesenheit des Verteidigers gilt jedoch nicht für schriftliche Rechtsmittelverzichte

11. 11. 2013
Gesetze:

§ 57 Abs 2 StPO


Schlagworte: Rechtsmittelverzicht, Anwesenheit des Verteidigers, Gültigkeitserfordernis


GZ 12 Os 97/13a, 05.09.2013



F wurde des Mordes schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Gegen das Urteil meldete ihr Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. F richtete jedoch an den Vorsitzenden des Geschworenengerichtes ein Schreiben, in dem sie erklärte, mit dem Urteil einverstanden zu sein und keine Berufung zu erheben. Sie führte näher aus, dass ihr Verteidiger unbedingt ein Rechtsmittel einlegen wolle, sie das jedoch nicht will.



OGH: Gem § 57 Abs 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO gilt im Fall einander widersprechender Erklärungen eines Beschuldigten und des Verteidigers jene des Beschuldigten. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte (hier die Angeklagte) nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist jedoch ohne Wirkung.



Durch die solcherart als Ausnahme vom Grundsatz der Prävalenz von Prozesserklärungen eines Beschuldigten gegenüber jenen seines Verteidigers konzipierte Bestimmung über besondere Wirksamkeitserfordernisse einer Rechtsmittelverzichtserklärung betreffend Urteile soll der Angeklagte vor übereilten Handlungen, deren Konsequenzen er womöglich nicht abzuschätzen vermag, dadurch geschützt werden, dass ein nicht in Anwesenheit seines Verteidigers und damit ohne Möglichkeit individueller professioneller Beratung abgegebener Rechtsmittelverzicht des Angeklagten wirkungslos ist. Eine Einschränkung dahin, dass ein unter den genannten Prämissen abgegebener Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nur mündlich, nicht aber auch schriftlich erklärt werden könne, ist § 57 Abs 2 letzter Satz StPO weder dem Wortlaut noch der Zielsetzung nach zu entnehmen. Das Erfordernis der Anwesenheit des Verteidigers gilt jedoch nicht für schriftliche Verzichtserklärungen.

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