Einem erbantrittserklärten Erben steht (idR) vor Einantwortung ein Manifestationsanspruch iSd Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im eigenen Namen nicht zu
Art XLII EGZPO
GZ 5 Ob 225/12t, 16.7.2013
OGH: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind Erben unmittelbar in ihren Rechten iSd Art XLII Abs 2 EGZPO beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe nach Abs 1 zweiter Fall leg cit durchsetzen.
Die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem zweiten Fall des Art XLII EGZPO wurde schon bisher, von einzelnen Ausnahmen (zB gegen einen Dritten als Verwahrer des Nachlasses, Abtuung armutshalber, Überlassung an Zahlungs statt, Geltendmachung des Schenkungspflichtteils durch Noterben) abgesehen, idR einem Erben erst nach Einantwortung zugestanden, wenn der Miterbe Gewahrsame über Nachlassgegenstände hatte und Umstände vorlagen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen glaubhaft erscheinen ließen.
Es ist für die Frage, ob von einem Miterben gegen einen anderen Miterben, der die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat bzw Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen durch ihn glaubhaft erscheinen lassen, eine Klage nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO auch vor Einantwortung erhoben werden kann, maßgeblich, ob ihm in diesem Stadium ein privatrechtl Interesse an der Ermittlung des Verlassenschaftsvermögens zuzubilligen ist. Das ist im Ergebnis aus der Rechtsstellung des Erben vor Einantwortung zu verneinen. Solange der ruhende Nachlass fortdauert, ist der Erbe nicht Universalsukzessor und kann schon deshalb keine Ansprüche der Verlassenschaft, aber auch keine (eigenen) Ansprüche als Erbe geltend machen. Erst durch die Einantwortung wird er entsprechend seiner Erbquote Eigentümer des Nachlassvermögens, unabhängig davon, ob das Vermögen des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren vollständig inventarisiert oder von Dritten ihm gegenüber vollständig angegeben wurde.
Ist aber ein erbantrittserklärter Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft legitimiert, kann er Auskunfts- oder Manifestationsansprüche nur namens der Verlassenschaft durchsetzen.
Daraus folgt, dass einem erbantrittserklärten Erben vor Einantwortung ein Manifestationsanspruch iSd Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im eigenen Namen nicht zusteht.